7/20 BVD 110/2022/170 mindestens 1.00 m (Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR). Hinsichtlich des Grenzabstands für unterirdische Bauten bis zu 1.20 m über dem massgebenden Terrain enthält das Baureglement keine Vorschrift. Es ist fraglich, ob in diesem Fall der privilegierte oder der kleine Grenzabstand zur Anwendung kommt. Dies kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch offen gelassen werden.