In der Begründung des angefochtenen Bauentscheids hat sich die Gemeinde weder mit dem gewachsenen Terrain noch mit den Grenzabständen auf der Ostseite auseinandergesetzt. In ihrer Stellungnahme führt sie aus, bezüglich der östlichen Grenzabstände werde auf die Gesuchsakten verwiesen. b) In der Wohnzone W2 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m (Art. 212 Abs. 1 GBR). Für unterirdische Bauten unter dem massgebenden Terrain gilt ein privilegierter Grenzabstand von 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15; BVD 110/2019/122 vom 4.11.2019 E.II.2.