a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, gegenüber ihrer Parzelle Nr. M.________ sei mindestens der kleine Grenzabstand einzuhalten. Es werde bestritten, dass alle Gebäudeteile an dieser Parzellengrenze unterirdisch seien. Im Erdgeschoss lägen zahlreiche Gebäudeteile im östlichen Grenzabstand. Das im Plan Ostfassade ausgewiesene, gewachsene Terrain gemäss Projekt 1987 sei zu verifizieren. Die Masse, um welche die Gebäudeteile im Grenzabstand über das gewachsene Terrain hinausragen, seien in der Fassadenansicht und nötigenfalls mit zusätzlichen Schnitten anzugeben. Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, es würden sämtliche Abstände auf der Ostseite eingehalten.