einzuhalten, auch wenn dadurch auf keiner Gebäudeseite der grosse Grenzabstand eingehalten werden muss. In diesem Zusammenhang ist ebenso unbeachtlich, dass zwischen dem Bauvorhaben und einem möglichen Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. I.________ allenfalls ein Gebäudeabstand von weniger als 8.00 m resultiert. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 4. Grenzabstand auf der Ostseite