Dieser kann aufgrund der veränderten Gebäudeform nicht mehr im Süden auf der Schmalseite des Gebäudes zu liegen kommen, auf der Nordseite ist er von vornherein ausgeschlossen. Auch auf der Ostseite ist der grosse Grenzabstand ausgeschlossen, da das bestehende Gebäude auf dieser Seite nur den kleinen Grenzabstand einhält. Beim vorliegend umstrittenen Bauvorhaben kann der grosse Grenzabstand folglich nur auf der Westseite zu liegen kommen. Unbestrittenermassen befindet sich entlang der westlichen Gebäudeseite ein öffentlicher Fussweg vom O.________ zum J.________weg (Strassenparzelle Nr. L.________). Auf der Westseite ist deshalb lediglich der Strassenabstand gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG