Diese Wahl erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. Es kann nicht entscheidend sein, dass der grosse Grenzabstand ursprünglich auf der Südseite gemessen wurde. Das Gebäude war bis anhin nahezu quadratisch, weshalb die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf der besonnten Südseite erfolgte. Das Bauvorhaben bewirkt nun jedoch eine grundlegende Veränderung der Gebäudeform, so dass die Frage der Anordnung des grossen Grenzabstandes neu zu überprüfen ist. Dieser kann aufgrund der veränderten Gebäudeform nicht mehr im Süden auf der Schmalseite des Gebäudes zu liegen kommen, auf der Nordseite ist er von vornherein ausgeschlossen.