c) Gemäss Grundrissplan Erdgeschoss vom 24. Mai 2022 beträgt die Gebäudelänge auf der Nord- und Südseite 12.69 m und auf der Ost- und Westseite 19.49 m, wobei Letztere umstritten ist und nach Auffassung der Beschwerdeführenden mehr als 20 m beträgt. Ungeachtet der exakten Gebäudelänge auf der Ost- und Westseite weist das Gebäude eindeutig eine Ost-West- Orientierung der Längsseite auf. Gestützt auf Art. A143 Abs. 2 GBR kann die Beschwerdegegnerschaft bestimmen, auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Vorliegend hat sie die Westseite ausgewählt. Diese Wahl erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.