Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost- West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller, auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird (Art. A143 Abs. 2 GBR). Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden und entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände (Art. A144 Abs. 1 und 2 GBR).