b) Das Mass der Nutzung ist in Art. 212 GBR reglementiert, wobei keine Ausnützungsziffer festlegt wird. In der Wohnzone W2 gilt gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR ein grosser Grenzabstand von 8.00 m. Der grosse Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze (Art. A143 Abs. 1 GBR). Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.