Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dem verdichteten Bauen werde als allgemeiner raumplanerischer Grundsatz grosse Bedeutung zugesprochen. Eine Ausnützungsziffer sei nicht vorgesehen. Das zulässige Mass der Nutzung ergebe sich aus Art. 212 GBR und werde eingehalten. Aufgrund von Art. A141 Abs. 1 und 2 GBR habe sie die Westseite als besonnte Längsseite gewählt. Auf der westlichen Gebäudeseite liege ein öffentlicher Fussweg, zu dem nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG18 ein Abstand von 3.60 m eingehalten werden müsse. Die Strassenabstände gingen den allgemeinen Grenz- und Gebäudeabständen vor.