Das entsprechende Bauvorhaben müsse vom Fussweg ebenfalls nur einen Strassenabstand von 3.60 m einhalten, womit ein zu kleiner Gebäudeabstand von rund 8.00 m resultieren würde. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, beim heutigen Gebäude (und auch bei allen benachbarten Gebäuden) sei der grosse Grenzabstand auf der besonnten Südseite gemessen worden. Mit anderen Worten habe die Beschwerdegegnerschaft bereits bei der Erstellung des ursprünglichen Gebäudes ihr Wahlrecht nach Art. A141 Abs. 1 und 2 GBR17 ausgeübt. Auf dieses sei sie auch heute noch zu behaften.