verletze dies den Normzweck des grossen Grenzabstandes. Dem grossen Grenzabstand komme wohn- und arbeitshygienische Bedeutung zu. Er solle sicherstellen, dass die Wohn- und Aufenthaltsbereiche mit genügend Licht versorgt werden, was auf der Westseite nicht mehr gewährleistet sei. Die Nachbarparzelle Oberhofen Gbbl. Nr. I.________ liege in der Bauzone und werde dereinst überbaut. Das entsprechende Bauvorhaben müsse vom Fussweg ebenfalls nur einen Strassenabstand von 3.60 m einhalten, womit ein zu kleiner Gebäudeabstand von rund 8.00 m resultieren würde.