Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 3. Grosser Grenzabstand a) Die Beschwerdeführenden erläutern, Anlass zur Beschwerde habe das ausserordentlich hohe Nutzungsmass gegeben. Bereits heute scheine die Parzelle mehr als ausgenutzt. Die Bauvorhaben sprengten das baupolizeilich zulässige Mass deutlich. Soweit der grosse Grenzabstand auf der Westseite, d.h. auf der Seite des öffentlichen Fussweges gemessen werde, 13 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 14 Vgl. pag. 2 ff. der Vorakten 15 Vgl. pag. 253 der Vorakten 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 33 N. 3