Die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde soll gewährleistet werden. Die Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude und dergleichen geht, sondern auch, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint. Das ist beispielsweise der Fall bei Bauvorhaben Dritter auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde aus der Bewilligung direkte Vorteile, z.B. finanzieller Natur, zieht.16