c) Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in jedem Fall zuständige Baubewilligungsbehörde für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD). Der Begriff «für Zwecke der Gemeinde bestimmt», ist weit auszulegen. Es geht darum den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache. Die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde soll gewährleistet werden.