Auf dem Situationsplan vom 14. Januar 1991 ist der Wendeplatz bzw. der vom Überbaurecht erfasste Teil des Wendeplatzes mit blauer Farbe eingezeichnet.15 Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages und des dazugehörigen Situationsplanes ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft grundsätzlich vom Überbaurecht gedeckt ist. Auch die Errichtung einer Absturzsicherung ist aufgrund des Hinweises im Dienstbarkeitsvertrag auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, wenn auch nur indirekt, erwähnt. Auf eine zusätzliche unterschriftliche Zustimmung der Gemeinde als Grundeigentümerin der Strassenparzelle Nr. K.________ konnte daher verzichtet werden.