675 ZGB zu behalten sowie den Überbau als privaten Dachgarten ausschliesslich zu nutzen. Weiter wird festgehalten, dass die Nutzung des Wendeplatzes der Gemeinde zuhanden der Öffentlichkeit verbleibt. Im Übrigen sollen Unterhalt und Erneuerung der Überdeckung zulasten der Berechtigten gehen, die als Werkeigentümer gemäss Art. 58 OR13 für allfällige Schäden haften.14 Auf dem Situationsplan vom 14. Januar 1991 ist der Wendeplatz bzw. der vom Überbaurecht erfasste Teil des Wendeplatzes mit blauer Farbe eingezeichnet.15