es soll lediglich verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Auf die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümerschaft kann verzichtet werden, wenn die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller auch bei fehlender Zustimmung der Grundeigentümerschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.11 Ein schutzwürdiges Interesse ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Bauherrschaft über ein beschränktes dingliches Recht verfügt, welches das Bauen auf fremdem Boden erlaubt.12