Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2022, laut Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1991 könne die Fläche über dem Wendeplatz mit dem privaten Dachgarten überdeckt, mit Humus versehen und bepflanzt werden. Die Gartenanlage bleibe im Sondereigentum gemäss Art. 675 ZGB10 und der Überbau könne als Dachgarten verwendet werden. Die neue Absturzsicherung widerspreche dem Zweck des eingeräumten Rechts nicht, es handle sich um eine baubewilligungsfreie Anlage. Mit der Erteilung der Baubewilligung zeige sich die Gemeinde damit einverstanden. Die Rüge der Zuständigkeit sei als gegenstandslos zu erachten.