Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, es seien keine Änderungen des Wendeplatzes vorgesehen. Dieser bleibe erhalten, wie er 1987 bewilligt worden sei. Der Überbau oberhalb des Wendeplatzes sei mittels Dienstbarkeit gesichert und stehe in ihrem Eigentum. Die baulichen Massnahmen beträfen lediglich den Überbau und nicht das Strassengrundstück. Das Baugesuch habe ohne die Unterschrift der Gemeinde eingereicht werden können. Es würden keine Neubauteile auf die Parzelle Nr. K.________ ragen. Die Gemeinde, deren Interessen nicht betroffen seien, sei für das Baubewilligungsverfahren zuständig. Ausserdem würden auf der Parzelle Nr. N.________ keine Bauarbeiten stattfinden.