_ eine alte Stechpalme, welche die Erstellung der Parkfelder verunmögliche. Beide Parzellen seien weder in der Publikation noch im Bauentscheid erwähnt worden. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2023 erklären die Beschwerdeführenden ausserdem, die befestigte Gartenterrasse mit Brüstung gehe deutlich über den Dienstbarkeitswortlaut hinaus und sei zivilrechtlich unzulässig. Es fehle die zwingend notwendige Zustimmung der Gemeinde.