2. Zustimmung und Zuständigkeit der Gemeinde a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Bauvorhaben liege im Bereich der Terrasse über dem Wendeplatz und damit auf der Parzelle Oberhofen Gbbl. Nr. K.________ im Alleineigentum der Gemeinde. Die Baugesuchsunterlagen hätten gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD9 von der Gemeinde als Grundeigentümerin unterzeichnet werden müssen. Zudem führe dies zur Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD. Des Weiteren stehe auf der Parzelle Oberhofen Gbbl. Nr. N.________ eine alte Stechpalme, welche die Erstellung der Parkfelder verunmögliche.