Die Verweise in der Beschwerdeschrift sind somit nur als Ergänzung der vorgebrachten Rügen aufzufassen. Auf Einwände, welche die Beschwerdeführenden in früheren Rechtsschriften erhoben haben, in der nun zu beurteilenden Beschwerde aber nicht mehr substantiieren, ist in den folgenden Erwägungen daher nicht einzugehen. 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 22a fünftes Lemma mit Hinweis auf VGE 2010/442 vom 21.6.2011