c) Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Formvorschriften gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG7 sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführenden verweisen in der Beschwerdeschrift teils auf frühere Eingaben. Ein solcher Verweis stellt indes keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar. Es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden.8 Die Verweise in der Beschwerdeschrift sind somit nur als Ergänzung der vorgebrachten Rügen aufzufassen.