Ausgenommen sind einzig Verfahrensmängel, die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit bestanden hätte.6 Die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Stechpalme betrifft keinen Verfahrensmangel und ist daher zulässig.