Nachbarn können insbesondere Einwände erheben, die sich auf Art und Grad der baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks beziehen.4 Nachbarn, die grundsätzlich zur Einsprache legitimiert sind, können auch Aspekte des Bauvorhabens auf der ihnen abgewandten Gebäudeseite rügen, soweit im Falle der Gutheissung dieser Rüge der Bauabschlag zu erteilen wäre.5 Das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. A.________ kann nicht bewilligt werden, wenn Grenzabstände verletzt werden. Die Beschwerdeführenden haben daher ein genügendes schutzwürdiges Interesse und sind befugt, auch die Grenzabstände auf der ihnen abgewandten Westseite zu rügen.