Die Beschwerdegegnerschaft stellt das nicht grundsätzlich in Frage, macht aber geltend, hinsichtlich des westlichen Grenzabstandes seien die Beschwerdeführenden, deren Parzelle sich auf der östlichen Seite der Bauparzelle befinde, mangels schützenswertem Interesse nicht legitimiert. Zudem sei die Rüge hinsichtlich der Stechpalme in der Einsprache noch kein Thema gewesen.