vorgesehenen Parkplätze. Die Beschwerdeführenden sind somit Nachbarn im baurechtlichen Sinn.3 Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen wurde, sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerschaft stellt das nicht grundsätzlich in Frage, macht aber geltend, hinsichtlich des westlichen Grenzabstandes seien die Beschwerdeführenden, deren Parzelle sich auf der östlichen Seite der Bauparzelle befinde, mangels schützenswertem Interesse nicht legitimiert.