3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerschaft, die Beschwerde vom 20. Oktober 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft reichte ihre Kostennote am 17. Februar 2023 ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Februar 2023 ihre Kostennote sowie eine Stellungnahme ein.