1. Die Beschwerdegegnerschaft ist Grundeigentümerin der Parzellen Oberhofen Gbbl. Nrn. A.________ und B.________. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2. Auf der Parzelle Nr. A.________ befindet sich ein Einfamilienhaus mit Studio im Untergeschoss sowie eine Garage mit Zugang zum Untergeschoss. Die Parzelle Nr. A.________ grenzt an den J.________weg (Strassenparzelle Oberhofen Gbbl. Nr. K.________), der vor der Garage in einen Wendeplatz mündet. Der Wendeplatz ist teilweise durch einen Überbau überdacht. Auf der