Angesichts dieses Umstands und der restlichen 10 Anträge gemäss Rechtsbegehren, mit welchen die Beschwerdeführenden vollständig unterliegen, obsiegen die Beschwerdeführenden in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist. Damit gelten die Beschwerdeführenden als vollständig unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von CHF 2700.00 zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid