Insofern dringen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrem Eventualantrag Nr. 7 durch. Da jedoch feststeht, dass der Parkplatz im realisierten Umfang nicht vollständig bewilligungsfähig ist, kann nach der Rückweisung auch nicht mit der vollständigen Gutheissung des Antrags Nr. 7 (keine Wiederherstellungsanordnung) gerechnet werden. Angesichts dieses Umstands und der restlichen 10 Anträge gemäss Rechtsbegehren, mit welchen die Beschwerdeführenden vollständig unterliegen, obsiegen die Beschwerdeführenden in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist.