Die Beschwerdeführenden gelten in allen vier Verfahren als unterliegend. Einzig im Zusammenhang mit dem Entscheid zum Carport (Bauentscheid eBau Nr. B.________) wird die Wiederherstellungsverfügung gemäss Ziff. 5.3 aufgehoben und die Sache diesbezüglich für weitere Abklärungen an die Gemeinde zurückgewiesen, da eine teilweise Bewilligung des realisierten Parkplatzes nicht ausgeschlossen scheint. Insofern dringen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrem Eventualantrag Nr. 7 durch.