Der Antrag 3 der Beschwerdeführenden, wonach bei Nichterteilung der Baubewilligung Ziff. 5.3 des Bauentscheids insofern zu präzisieren sei, dass die bestehende Bodenplatte aus Beton nicht zurückgebaut werden müsse, wird daher abgewiesen. e) Mit der angesetzten Frist bis spätestens 31. Dezember 2022 bleibt trotz des Beschwerdeverfahrens noch genügend Zeit für den Rückbau. Die Frist von nun noch rund 5 Monaten ab Rechtskraft ist verhältnismässig und angemessen. Die Frist kann daher unverändert belassen werden. 8. Kosten