Dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden diese zweite Option als mildere Wiederherstellungsmassnahme anbietet, ist aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht zu beanstanden und dürfte (da weniger aufwändig) sogar im Interesse der Beschwerdeführenden sein. So kann die Anordnung der Wiederherstellung gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus (erste Option) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht so verstanden werden, dass der neu nivellierte Boden unverändert belassen werden könnte. Vielmehr setzt dies einen Teilrückbau des ausnivellierten Bodens auf den vormaligen Zustand voraus. Der Antrag 3 der Beschwerdeführenden, wonach bei Nichterteilung der Baubewilligung Ziff.