Dabei gab sie den Beschwerdeführenden die Option, entweder den Zustand des Bodens gemäss vormaligem Anbau wiederherzustellen oder (da die erste Option deutlich aufwändiger sein dürfte) den Boden als bekieste oder begrünte Fläche zu gestalten. Dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden diese zweite Option als mildere Wiederherstellungsmassnahme anbietet, ist aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht zu beanstanden und dürfte (da weniger aufwändig) sogar im Interesse der Beschwerdeführenden sein.