d) Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde erweist sich auch im Zusammenhang mit der Bodenabdeckung als rechtens. So erweist sich nicht nur das Gartenblockhaus, sondern auch die dafür nötige Nivellierung des bestehenden Betonbodens durch einen Überzug als Teil dieses Bauvorhabens als rechtswidrig. Die Gemeinde hat daher auch diesbezüglich zu Recht die Wiederherstellung angeordnet. Dabei gab sie den Beschwerdeführenden die Option, entweder den Zustand des Bodens gemäss vormaligem Anbau wiederherzustellen oder (da die erste Option deutlich aufwändiger sein dürfte) den Boden als bekieste oder begrünte Fläche zu gestalten.