c) Die Beschwerdeführenden bringen einzig im Zusammenhang mit der dritten Anordnung («Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche») vor, der zurückgebaute Anbau sei mit einem Betonboden versehen gewesen. Sie hätten den Boden nur mit einem Überzug versehen und dadurch eine einheitliche Bodenplatte erstellt. Nach ihrem Verständnis der Anordnung im angefochtenen Entscheid könne die Bodenplatte nach einem allfälligen Rückbau des Anbaus unverändert belassen bleiben. Für einen weitergehenden Rückbau der Bodenabdeckung gebe es keine gesetzliche Grundlage.