Dieses ist bereits darin zu erblicken, dass ein Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, besteht.42 Ausserhalb der Bauzone ist dieses Interesse aufgrund des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders gross.43 Der Rückbau ist geeignet, erforderlich für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie für die Beschwerdeführenden zumutbar. Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich damit als verhältnismässig. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder erkennbar noch geltend gemacht.