b) Die Beschwerdeführenden bestreiten ausdrücklich nicht, dass der neue Anbau im Falle der Verweigerung der beantragten Ausnahme- und Baubewilligung zurückgebaut werden und die Fassade angepasst werden müsse. Dies zu Recht: Die Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Am Rückbau des Gartenblockhauses besteht ein grosses öffentliches Interesse. Dieses ist bereits darin zu erblicken, dass ein Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, besteht.42