«5.3 Anordnung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird die Bauherrschaft zum Vollzug folgender Massnahmen verpflichtet: • Abbruch des widerrechtlich erstellten Anbaus der Gartenhalle • Herstellung der betreffenden Fassade analog der bestehenden Fassaden • Herstellung der Bodenabdeckung entweder gemäss Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche. Die Wiederherstellungsmassnahmen haben innert Jahresfrist, also bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen.»