Zum anderen haben die Beschwerdeführenden das Gartenblockhaus erstellt, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein (formelle Rechtswidrigkeit). Gemäss den Ausführungen unter E. 3 erweist sich diese Baute auch materiell als rechtswidrig. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwiefern der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Gemeinde ordnete im angefochtenen Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an: