a) Die Beschwerdeführenden haben zum einen mit dem Bau des Carports begonnen, indem sie die Parkplatzfläche inkl. Umgebung mit Boden mit Abschlussmauern bereits realisiert haben. Diesbezüglich hebt die BVD die angeordnete Wiederherstellung (Ziff. 5.3 des angefochtenen Entscheids) auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde (vgl. E. 4f). Über die Rechtmässigkeit dieser Wiederherstellungsanordnung muss daher vorliegend nicht befunden werden. Zum anderen haben die Beschwerdeführenden das Gartenblockhaus erstellt, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein (formelle Rechtswidrigkeit).