d) Mit den geplanten, grossformatigen HPL-Platten mit Fugenbändern sehen die Beschwerdeführenden bei ihrem Gebäude ein neues Fassadenelement vor, welches sich optisch von den übrigen, in Holz und Stein gehaltenen Fassaden40 deutlich unterscheidet. Dadurch resultiert eine Abwertung des äusseren Erscheinungsbildes des Gebäudes, welche sich noch dadurch verschärft, dass es sich um die Fassade handelt, welche von der Zufahrtsstrasse gut erkennbar ist.41 Es erscheint daher fraglich, ob mit der strittigen neuen Fassade die Identität des Gebäudes im Sinne von Art. 42 RPV noch gewahrt bleibt. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die notwendige Ausnahmebewilligung nach Art.