Die Gemeinde führt aus, das Gebäude sei im Bauinventar weder als schützenswert noch als erhaltenswert eingestuft. Sein Standort und sein Erscheinungsbild sei weder für das Orts- noch für das Landschaftsbild prägend. Die heutige Westfassade sei abgewittert und schadhaft und verunstalte das Erscheinungsbild des ansonsten intakt gehaltenen Gebäudes. Es sei offensichtlich, dass eine Sanierung dieser Fassade zu einer wesentlich verbesserten Gesamtwirkung des Gebäudes führe. Die Argumentation des AGR, wonach mit einem zeichnenden Fugenbild eine unruhige Fassade entstehe, sei kaum nachvollziehbar.