c) Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Beurteilung des AGR sei juristisch nicht haltbar. Die Fugen zwischen den Platten seien ca. 5 mm breit und höchstens aus unmittelbarer Nähe sichtbar. Bereits aus einigen Metern Distanz könnten die Fugen nicht mehr festgestellt werden. Keine Rede könne davon sein, dass sich aufgrund der Fugen das Erscheinungsbild des Gebäudes verändere und dessen Einpassung in die Landschaft verschlechtere. Die verlangte Ausnahmeund Baubewilligung sei zu erteilen. In den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 ergänzten sie, entgegen der Ansicht des AGR seien die grossflächigen Platten mit dazwischenliegenden Fugen in der Landwirtschaftszone nicht untypisch.