Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so vermag dieser Umstand nichts an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit einer aussenaufgestellten Wärmepumpe bei vorhandenen Raumkapazitäten im Inneren des Gebäudes zu ändern. Dass eine Innenaufstellung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Schliesslich haben es die Beschwerdeführenden selber zu verantworten, wenn sie das Split-Gerät mit Aussenanlage schon gekauft haben, ohne im Besitze der nötigen Bewilligung zu sein. Aus diesem Umstand lässt sich daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.