e) Das strittige Aussengerät der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe muss daher gestützt auf diese Bestimmung für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein, damit es bewilligt werden kann (der dritte Tatbestand fällt ausser Betracht). Von einer Notwendigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nur gesprochen werden, wenn für die beabsichtigte Nutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens kein Platz vorhanden ist (vgl. auch E. 2d). Diese Voraussetzung gilt im Übrigen unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 24c Abs. 4 RPG auch bereits gestützt auf das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV34, Art. 1 RPG).