RPV um eine «Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens» handeln muss, was etwa bei einer blossen Terrainveränderung oder der Schaffung bzw. Vergrösserung von Sitzplätzen nicht der Fall sei.33 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden beschränkt sich der Anwendungsbereich jedoch nicht auf «Erweiterungen der Geschossfläche». Vielmehr stellt auch ein nicht als Geschossfläche nutzbares Volumen / ein nicht als Geschossfläche nutzbarer Körper eine «Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens» (bzw. dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV folgend noch klarer eine «Erweiterung ausserhalb des beste-