d) Vorab stellt sich die Frage, ob das strittige Aussengerät der geplanten Wärmepumpe unter den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG fällt. Das Bundesgericht präzisierte den Anwendungsbereich dieser Bestimmung – wie ausgeführt (E. 2d) – insofern, als entgegen deren Wortlaut nicht jede «Veränderung am äusseren Erscheinungsbild» darunterfällt, sondern es sich gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV um eine «Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens» handeln muss, was etwa bei einer blossen Terrainveränderung oder der Schaffung bzw. Vergrösserung von Sitzplätzen nicht der Fall sei.33